Die Leistungen der häuslichen Pflege können in der Steuererklärung gemäß §35a EStG bis zu 4.000€ jährlich als Pflegeaufwand im Sinne haushaltsnaher Dienstleistungen unabhängig vom Erhalt des Pflegegeldes geltend gemacht werden.
Folgende Voraussetzungen gelten:
- Man muss als Angehörige/r der pflegebedürftigen Person die Pflegeleistung beauftragen und die Kosten begleichen.
- Die Pflegeleistungen müssen im Haushalt des Auftraggebers oder der pflegebedürftigen Person erbracht werden.
- Falls ein Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch genommen wird, können die haushaltsnahen Dienst- und Pflegeleistungen nicht mehr abgesetzt werden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu 20.000€ in der Steuererklärung angegeben werden. 20% davon sind abzugsfähig in oben genannter Höhe von maximal 4000 €.
Anstatt als haushaltsnahe Dienstleistungen können die Pflegedienstleistungen auch als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dabei besteht keine Obergrenze der Anrechnung von 20000 €, allerdings bleibt aber eine zumutbare Belastung als Selbstbehalt bestehen, welche wiederum bis zu 4000 € als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden kann.
Weitere zweckgebundene Leistungen der Pflegeversicherung wie Pflegesachleistungen durch Pflegedienste können nicht noch einmal steuerlich geltend gemacht werden.
Die Steuererleichterung kann monatlich in Höhe von 333 € angerechnet werden.
Genaueres erfahren Sie von Ihrem Steuerberater!
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums für Gesundheit unter www.bmg.bund.de.