Es gibt mehrere Möglichkeiten der Beschäftigung von Betreuungskräften in Deutschland.

Allerdings ist nur die hier angebotene Beschäftigung der Betreuungskräfte über eine direkte Anstellung bei einem ausländischen Kooperationspartner einwandfrei legal.

1. Beschäftigung der Betreuungskraft gemäß der EU-Dienstleistungsfreiheit

Die bss Betreuung setzt gemäß der EU-Dienstleistungsfreiheit im Rahmen einer Entsendung legal eine ausländische Betreuungskraft bei Ihnen zuhause ein.

Seit dem 1. Mai 2004 ist es im Rahmen der EU-Osterweiterung und der damit verbundenen Dienstleistungsfreiheit osteuropäischen Firmen gestattet, Haushalts- und Pflegehilfen u. a. nach Deutschland legal zu entsenden.

Die ausländischen Kooperationsdienstleister beschäftigen legal über einen Arbeitsvertrag in ihrem Heimatland die Betreuungskräfte und entsenden diese nach Deutschland. Somit verfügen die Betreuungskräfte über alle notwendigen Papiere wie zum Beispiel die E101/A1 Bescheinigung oder auch eine europaweit gültige  Krankenversicherung. Die Betreuungskräfte sind in ihrem Heimatland sozialversichert und unterliegen dem dortigen Mindestlohn.

Die Betreuungskräfte sind formal während ihrer Einsatzzeit in Deutschland an die Weisungen des ausländischen Dienstleister als ihren Arbeitgeber bzw. der bss Betreuung als deren Vertretung gebunden.

2. Selbstständige Beschäftigung der ausländischen Betreuungskraft

Immer wieder gibt es Angebote in diversen Zeitungen und im Internet, die Betreuung selbstständig durchzuführen.

Hierbei fungieren die ausländischen Betreuungskräfte als selbstständige Betreuungskräfte, die direkt von den Angehörigen der Betreuenden bezahlt werden.

Hierbei begeben Sie sich allerdings als deutscher Auftraggeber in die Illegalität und machen sich strafbar.

Der deutsche Zoll unterstellt eine Scheinselbstständigkeit wenn der Selbstständige nur einen Auftraggeber hat. Dies ist bei der 24 Stunden Betreuung der Fall. Sie als Angehöriger oder zu Betreuende selbst sind der einzige Auftraggeber über einen längeren Zeitraum für die Betreuungskraft. Somit gilt nicht das dem Prinzip der Selbstständigkeit und Sie machen sich des Sozialversicherungsbetruges strafbar.

Mehrere Urteile, zuletzt ein Urteil des Oberlandesgerichtes Bamberg bestätigen diese Ansicht der Scheinselbstständigkeit.

Vergleichen Sie hierzu einen Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 17.Mai 2010 unter

http://www.sueddeutsche.de/muenchen/urteil-zur-haeuslichen-pflege-illegal-aber-notwendig-1.127327

3. Beschäftigung der Betreuungskräfte durch deutsche Pflegedienste

Es besteht die Möglichkeit, ausländische Betreuungskräfte für die Betreuung zuhause einzusetzen, die direkt bei einem deutschen Pflegedienst angestellt sind.

Der Vorteil liegt sicherlich darin, dass Sie nun Anspruch auf die höheren Leistungen der Pflegesachleistungen haben, wie Sie es vielleicht vorher schon durch die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes für die teilweise Versorgung Ihrer Angehörigen gewohnt waren.

Allerdings müssen Sie hierbei vorsichtig sein. In Deutschland gilt seit dem 01. Januar 2015 ein gesetzlich festgeschriebener Mindestlohn von 8,50 € die Stunde. In der Pflege seit dem 01.01.2016 sogar ein Mindestlohn von 9,75 € in den alten Bundesländern. Ab dem Jahr 2017 steigt der Mindestlohn auf 10,20 €.

Für deutsche Pflegedienste, die 24 Stunden Betreuungskräfte beschäftigen, bedeutet dies, dass sie ihren Betreuungskräften den Mindestlohn zahlen müssen sowie über alle geleisteten Stunden Buch geführt werden muss. Auch über die Zeit in der Nacht, die als Bereitschaftszeit ebenfalls bezahlt und nachgewiesen sein muss. Ebenso haben die ausländischen Angestellten den gleichen Anspruch auf Urlaub und Freizeitausgleich wie ihre deutschen Kollegen.

Daher stellt sich ganz einfach die Frage, wenn dies ohne Probleme möglich wäre, warum dann die deutschen Pflegedienste keine deutschen Betreuungskräfte beschäftigen?

Weil es unter diesen Konditionen nicht möglich ist beziehungsweise für Sie bei legaler Führung aller Arbeitsstundenlisten nicht bezahlbar wäre.

Lassen Sie sich nicht darauf ein, einfach irgendwelche Arbeitsstundennachweise der ausländischen Betreuungskräfte, die bei deutschen Pflegedienste angestellt sind, zu unterschreiben.

Bei einer Überprüfung durch den deutschen Zoll halten diese Arbeitsnachweise nicht der Überprüfung stand und es wird grundsätzlich vermutet, dass bewusst der Mindestlohn umgangen wurde.

Somit machen Sie sich auch strafbar!

4. Beschäftigung mehrerer Betreuungskräfte über 450 € Basis

Manche Angehörigen kommen auf die Idee, ein oder zwei Betreuungskräfte auf jeweils 450 € - Basis anzustellen.

Prinzipiell können Sie das tun. Dann müssen Sie einen Stundennachweis führen und Ihnen muss klar sein wie viele Stunden Sie dann die Betreuung pro Tag einsetzen können.

Nehmen Sie den Mindestlohn von 8,50 € zu Grunde, arbeitet eine Betreuungskraft maximal 2 Stunden am Tag.

Soll die Betreuungskraft mehr darüber hinaus leisten, begeben Sie sich in die Illegalität der Schwarzarbeit.

Schwarzarbeit ist in Deutschland kein Kavaliersdelikt und deckt darüber hinaus nicht den Unfall- oder Krankenversicherungsschutz ab!

Die einzige legale und zugleich kostengünstige Versorgung Ihrer Angehörigen ist der Einsatz der Betreuungskräfte über die Anstellung bei einem ausländischen Kooperationspartner! Nur so sind Sie auf der sicheren Seite!