Die Leistungen der Pflegekassen werden in Abhängigkeit der bewilligten Pflegestufe bestimmt.
Das Pflegegeld
Je höher die bewilligte Pflegestufe ist, umso mehr Anspruch auf Pflegegeld haben Sie.
Werden Ihre Angehörigen von Betreuungskräften zuhause gepflegt und haben Ihre Angehörigen eine Pflegestufe, so bekommen sie hierfür die Leistungen des Pflegegeldes.
Monatliche Zuwendungen des Pflegegeldes
Pflegestufe |
2016 |
Pflegestufe 0 (mit Demenz = EA) |
123 € |
Pflegestufe I |
244 € |
Pflegestufe I (mit Demenz) |
316 € |
Pflegestufe II |
458 € |
Pflegestufe II (mit Demenz) |
545 € |
Pflegestufe III |
728 |
Die Pflegesachleistung
Im Falle der Pflege durch einen deutschen Pflegedienst ändert sich der Anspruch weg vom Pflegegeld hin zur Pflegesachleistung, da nun die Pflege nicht mehr von einem Angehörigen sondern durch den Pflegedienst ausgeführt wird. Hierbei sind die Leistungen der Pflegekassen höher, allerdings relativiert sich das durch die Kostenvorgaben der Pflegedienste. Sie müssen auch berücksichtigen, dass die Pflegedienste nicht 24 Stunden vor Ort sind. Leistungen der Pflegedienste, die über die Pflegesachleistung gehen, müssen Sie privat zuzahlen. Die Verrechnung erfolgt hierbei direkt zwischen den Pflegekassen und den bei ihnen zugelassenen deutschen Pflegediensten.
Monatliche Zuwendungen der Pflegesachleistung
Pflegestufe |
2016 |
Pflegestufe 0 (mit Demenz = EA) |
- |
Pflegestufe I |
468 € |
Pflegestufe I (mit Demenz) |
689 € |
Pflegestufe II |
1144 € |
Pflegestufe II (mit Demenz) |
1298 € |
Pflegestufe III |
1612 € |
Die Höhe beider Leistungen, Pflegegeld oder Pflegesachleistung, richtet sich nach der Einstufung in den Pflegestufen sowie der Anerkennung einer eingeschränkten Alltagskompetenz.
Das Verhinderungspflegegeld
Verhinderungspflege ist für Situationen gedacht, in welche die Pflegenden wegen Krankheit, Rehamaßnahmen oder Kinobesuche keine Zeit für die Pflege haben. Es müssen nicht zwingend Gründe angegeben werden.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Es muss eine Pflegestufe mit mind. 0 + EA vorliegen.
- Der zu Pflegende muss durch eine private Pflegeperson mindestens 6 Monate zuvor betreut worden sein. Der Beginn der Pflegezeit wird mit der Festsetzung der Pflegestufe gleichgesetzt.
- Bei Betreuung ausschließlich durch einen Pflegedienst wird kein Verhinderungspflegegeld geleistet.
Die Verhinderungspflege kann monatlich in Höhe von 134 € angerechnet werden.
Darüber hinaus können 50% des Leistungsbetrages für die Kurzzeitpflege (bis zu 806 €) für die Verhinderungspflege ausgegeben werden. Damit steigt die jährliche Verhinderungspflege auf insgesamt 2.418 €.
Hierbei ist bereits berücksichtigt, dass im Monat der Verhinderungspflege die Hälfte des Pflegegelds weiterhin gezahlt wird. Voraussetzung für das Verhinderungspflegegeld ist, dass Sie den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben.
Verhinderungspflege (jährliche Zuwendung)
Pflegestufe |
2016 |
Pflegestufe 0 (mit Demenz = EA) |
1612 € |
Pflegestufe I, II, III (mit/ohne Demenz) |
1612 € |
Unterschied Leistungen der Pflegekasse und der Krankenkasse
Auch wenn Sie die Leistungen der Pflegekasse voll in Anspruch nehmen, können Sie dennoch weiterhin Ihren gewohnten Pflegedienst in Anspruch nehmen.
Allerdings brauchen sie diesen nicht mehr für die Grundpflege, da diese nun von der 24 Stunden Betreuungskraft übernommen wird.
Alle anderen Leistungen der Behandlungspflege wie Medikamentenabgabe, Insulinspritzen oder Verbände legen können Sie weiterhin durch den Pflegedienst über die Krankenkasse durchführen lassen.
Die Leistungen der Pflegekassen sind getrennt von den Leistungen der Pflegekasse.
Sie können natürlich beide Leistungen als sogenannte Kombileistungen in Anspruch nehmen. Dies macht allerdings nur Sinn wenn Sie die Versorgung durch einen Pflegedienst sowohl bei der Grund- als auch der Behandlungspflege zusammen durchführen lassen.
Die bss Betreuung berät Sie selbstverständlich gerne inwieweit Sie welche Leistungen in Anspruch nehmen können!